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Vorbemerkung

Der Lieferant beabsichtigt, Weiling regelmäßig mit Waren zu beliefern. Die Parteien vereinbaren für sämtliche zwischen Ihnen künftig zu schließenden Kaufverträge die Geltung der nachfolgenden

Allgemeine Geschäftsbedingungen –EINKAUF– der Weiling GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeine Geschäftsbedingungen –EINKAUF– der Weiling GmbH gelten ausschließlich, allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten in keinem Fall.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht von Weiling anerkannt. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen –EINKAUF– von Weiling gelten auch dann, wenn Weiling in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen von Weiling abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

(3) Die Allgemeine Geschäftsbedingungen –EINKAUF– von Weiling gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Rechnungstellung, Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen und Gutschriften, die den Vorschriften des Umsatzsteuergesetztes entspre-chen müssen, kann Weiling nur bearbeiten, wenn diese - entsprechen den Vorgaben in der Bestellung bzw. Gutschriftsanforderung von Weiling - die dort ausgewiesene Bestell-nummer (EB-Nummer) bzw. Reklamationsnummer (BRK-Nummer) enthalten. Die Nummern sind ohne Änderungen oder Zusätze (z.B. kein Einfügen von Bindestrichen oder Leerzeichen) aus der Bestellung / Gutschriftsanforderung zu übernehmen. Pro Bestellung oder Gutschriftsanforderung ist eine gesonderte Rechnung oder Gutschrift zu erstellen. Teillieferungen sind zu vermeiden.Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(2) Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, in der Rechnung seine Öko-Kontrollstellen-Nummer anzugeben. Bei Verbandsware ist zusätzlich bei jedem gelieferten Artikel der Anbauverband anzugeben. Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Einhaltung der jeweils gültigen europarechtlichen Bestimmungen für biologische Erzeugnisse enthalten. Rechnungsaussteller und Lieferant müssen identisch sein.

(3) Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei Weiling, frühestens aber mit Erhalt der Ware.

(4) Die Parteien vereinbaren den Euro als Währung für alle künftigen Vertragsbeziehungen. In sämtlichen Angeboten des Lieferanten sind die Preise in Euro anzugeben. Soweit der Lieferant abweichend hiervon in einem Angebot einen Preis in einer anderen Währung angibt, sind die Parteien einig, dass Weiling den Betrag in Euro zahlen kann. Dabei ist der zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch Weiling geltende Wechselkurs zugrunde zu legen. Sämtliche Rechnungsbeträge sind in Euro auszuweisen und zu begleichen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Weiling in gesetzlichem Umfang zu.

§ 3 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, Weiling unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Fall des Lieferverzugs stehen Weiling die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Weiling berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Versandpapiere und Lieferscheine

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer (EB-Nummer) von Weiling und seine eigene Öko-Kontrollstellen-Nummer anzugeben. Bei Verbandsware ist zusätzlich bei jedem gelieferten Artikel der Anbauverband anzugeben. Die Versandpapiere müssen einen Hinweis auf die Einhaltung der jeweils gültigen europarechtlichen Bestimmungen für biologische Erzeugnisse enthalten.

(2) Unterlässt der Lieferant diese erforderlichen Angaben, so ist Weiling berechtigt, die Annahme der gelieferten Ware zu verweigern. Für Verzögerungen in der Bearbeitung in Folge vom Lieferanten unterlassener oder fehlerhafter Angaben hat Weiling nicht einzustehen.

§ 5 Mängeluntersuchung, Ansprüche, Rechte

(1) Weiling ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie in angemessener Frist beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Weiling ungekürzt zu; unabhängig davon ist Weiling grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Besteht bei der Belieferung mit Verbandsware eines Anbauverbands ein auf Tatsachen begründeter Verdacht, dass die gelieferte Ware nicht den jeweils gültigen Richtlinien des Anbauverbands entspricht und/oder hat der Anbauverband gegenüber dem Lieferanten oder gegenüber Weiling eine Verdachtssperre ausgesprochen, so gilt die gelieferte Ware solange als mangelhaft, als der begründete Verdacht und/oder die Verdachtssperre durch den Anbauverband besteht. Weiling ist nicht verpflichtet, die betroffenen Waren abzunehmen. Das Risiko, dass die betroffene Ware verdirbt oder aus sonstigen Gründen unverkäuflich wird, trägt der Lieferant. Die Regelung in Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 6 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Weiling insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Weiling durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Weiling den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer dem Haftungsrisiko angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und auf Verlangen von Weiling nachzuweisen. Angemessen ist in der Regel eine Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden. Stehen Weiling weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wird Weiling von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter nach Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Weiling auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; Weiling ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Weiling aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

§ 8 Nutzungsrechte an Weiling zur Verfügung gestellten Bildern und anderen grafischen Darstellungen; datenschutzrechtliche Einwilligungen

(1) Weiling gibt seinen Kunden Informationen über die Produkthersteller an die Hand. Hierzu verwendet Weiling sowohl eigene Fotos als auch solche, die die jeweiligen Hersteller Weiling zur Verfügung stellen. Soweit der Lieferant Weiling entsprechende Bilder (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 72 UrhG) und/oder andere grafische Darstellungen (im Folgenden: Bilder) zur Verfügung stellt, richten sich die Nutzungsrechte an diesen Bildern nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Der Lieferant räumt Weiling räumlich und zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrechte an den Bildern ein. Eingeräumt sind auch die Rechte an Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss unbekannt waren. Weiling ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Nutzungsrechte für einzelne oder alle Nutzungsarten auf Dritte zu übertragen.

(3) Der Lieferant versichert, dass er alleiniger Inhaber der Urheberrechte an den Bildern ist und dass er Dritten hieran keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Soweit Bilder personenbezogene Daten enthalten, versichert der Lieferant zudem, dass er die nach der Datenschutzgrundverordnung ggf. erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen vor Überlassung der Bilder an Weiling eingeholt hat bzw. einholen wird.

(4) Weiling nimmt die ihm eingeräumten Nutzungsrechte im eigenen Namen wahr. Dies gilt insbesondere für das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder sowie für das Recht zur Bearbeitung und sonstigen Umgestaltung der Bilder.

(5) § 7 Abs. 2 und 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

§ 9 Verpackung, Lagerung, Lebensmittelqualität, Lieferung auf Paletten

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware einschließlich Verpackung und Deklaration im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben des deutschen Lebensmittelrechts, sowie die europarechtlichen und deutschen Bestimmungen für biologische Erzeugnisse erfüllen. Für die gelieferte Ware einschlägige BNN-Sortiments-Richtlinien sind zu beachten, der BNN Orientierungswert für Rückstandsanalysen ist einzuhalten.

(2) Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass eine Kontamination der Ware durch unsachgemäße Lagerung, Transport oder durch Transport-, Um- und Endverbraucherverpackungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausgeschlossen ist.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, von ihm festgestellte Abweichungen zur Produktqualität, Lebensmittelsicherheit, Bio-Konformität oder Verpackung Weiling unverzüglich mitzuteilen.

(4) Soweit mit Weiling nichts anderes in Textform vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware auf Paletten zu liefern, die den Richtlinien der UIC-Merkblätter 435-2 (Güte-Norm für eine EUR-Palette) und 435-4 (Reparatur-Norm für eine EUR-Palette) über festgelegte Baunormen und Tauschkriterien des Europäischen Paletten-Pool für Euro-Flachpaletten entsprechen. Bei der Lieferung von Trockenware muss die Anlieferung auf Neu-Paletten oder Paletten der Klasse A erfolgen. Nähere Informationen zu den genannten Normen und Klassen stellt Weiling auf Anfrage zur Verfügung.
Erfüllt eine Palette diese Anforderungen nicht, wird Weiling dies auf dem Lieferschein vermerken. In diesem Fall ist Weiling berechtigt, die Palette zu entsorgen, ohne verpflichtet zu sein, dem Lieferanten eine Tausch-Palette zu übergeben. Die Kosten einer ggf. erforderlichen Um-Palettierung der Ware trägt der Lieferant.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Geltendes Recht

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Weiling Gerichtsstand; Weiling ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn-/Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftsort von Weiling Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Weiling einschließlich des Anspruchs des Lieferanten auf Zahlung des Kaufpreises.

(3) Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG.